Ansprüche
eines Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung
von RA Thomas Eschle, Stuttgart
von RA Thomas Eschle, Stuttgart
Die betriebliche Übung stellt die regelmäßige Wiederholung einer Leistung des
Arbeitgebers dar, aufgrund deren der Arbeitnehmer darauf rechtlich vertrauen darf, dass ihm die bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
Eine betriebliche Übung liegt dann vor, wenn über mindestens 3 Jahre hinweg in der
gleichen Höhe oder auf Grundlage der gleichen Berechnung vom Arbeitgeber
bewilligte jährliche Leistung erbracht wird, welche bisher nicht von den Parteien
vereinbart war.
Praxisrelevante Beispiele sind Gewährung von Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld, Essensgeld, Fahrtkostenzuschüsse, Jubiläumszuwendungen, Übernahme
von Fortbildungskosten aber auch die Zusage von Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung
Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass
nach einer über mindestens drei Jahre lang währenden Zahlung eine betriebliche
Übung entstanden ist. Die betriebliche Übung hat zur Folge, dass ab dem vierten
Jahr ein automatischer Leistungsanspruch entsteht, von dem sich der Arbeitgeber
kaum wieder verabschieden kann.
Der Arbeitgeber kann sich aus der betrieblichen Übung nur
in den Fällen lossagen, in denen sich
der Arbeitgeber den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat. Dieser
Widerrufsvorbehalt muss allerdings unmissverständlich erklärt worden sein.
Meine Kanzlei hilft Ihnen gerne im Arbeitsrecht weiter. Bei Problemen im Arbeitsrecht
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Rechtsanwalt Thomas Eschle
Rennstr.2
70499 Stuttgart
Tel: 0711-2482446 (Unser Kanzleisekretariat vergibt Ihnen gerne einen zeitnahen
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