Freitag, 13. Juni 2014

Ansprüche eines Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung



Ansprüche eines Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung
von RA Thomas Eschle, Stuttgart

Die betriebliche Übung stellt die regelmäßige Wiederholung einer Leistung des
Arbeitgebers dar, aufgrund deren der Arbeitnehmer darauf rechtlich vertrauen darf, dass ihm die bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
Eine betriebliche Übung liegt dann vor,  wenn über mindestens 3 Jahre hinweg in der gleichen Höhe oder auf Grundlage der gleichen Berechnung vom Arbeitgeber bewilligte jährliche Leistung erbracht wird, welche bisher nicht von den Parteien vereinbart war.

Praxisrelevante Beispiele sind Gewährung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Essensgeld, Fahrtkostenzuschüsse, Jubiläumszuwendungen, Übernahme von Fortbildungskosten aber auch die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass nach einer über mindestens drei Jahre lang währenden Zahlung eine betriebliche Übung entstanden ist. Die betriebliche Übung hat zur Folge, dass ab dem vierten Jahr ein automatischer Leistungsanspruch entsteht, von dem sich der Arbeitgeber kaum wieder verabschieden kann.

Der Arbeitgeber kann sich aus der betrieblichen Übung nur in den Fällen lossagen,  in denen sich der Arbeitgeber den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat. Dieser Widerrufsvorbehalt muss allerdings unmissverständlich erklärt worden sein.

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Rechtsanwalt Thomas Eschle
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